filstalwelle tv GmbH
Kuhnbergstraße 27
73037 Göppingen
Geschäftsführer: Roger Kortus
Telefon: 07161 965939-0
Telefax: 07161 965939-99
E-Mail: redaktion@filstalwelle.de
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Ulm
Registernummer: HRB 721630
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE258465293
Redaktionelle Verantwortung: Roger Kortus
Programmleitung: Roger Kortus
Kuhnbergstraße 27
73037 Göppingen
Mediadaten & Leistungsportfolio (PDF)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der filstalwelle tv gmbH (filstalwelle), Kuhnbergstraße 27, 73037 Göppingen,
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von filstalwelle mit Unternehmern (§ 14 BGB) , juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen werden von der filstalwelle nicht anerkannt, es sei denn filstalwelle stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von filstalwelle gelten auch dann, wenn filstalwelle in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden Aufträge an diesen vorbehaltlos ausführt.
2. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Sofern der Auftraggeber mit filstalwelle vereinbart, dass Materialen über seine Werbebeiträge oder Sendeunterlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, müssen diese rechtzeitig, spätestens 10 Tage vor dem vereinbarten ersten Ausstrahlungstermin vorliegen. Sofern dies nicht der Fall ist, ist filstalwelle berechtigt, den Werbebeitrag ohne Beachtung der zu spät angelieferten Unterlagen und Materialien auszustrahlen.
Sofern vereinbart ist, dass der Auftraggeber eigenes Bild- und Tonmaterial für einen Werbebeitrag anliefert, ist der Auftraggeber sowohl in technischer als auch in inhaltlicher Hinsicht hierfür verantwortlich. filstalwelle ist nicht verpflichtet beigestelltes Material sowie beigestellte Ton- und Bildaufzeichnungen zu verwenden und auszustrahlen, sofern diese gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Qualität des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materials muss professionellen Ansprüchen genügen.
Bei Ton- oder Bildmaterial, das vom Auftraggeber selbst bereitgestellt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet filstalwelle gleichzeitig mit den Sendeunterlagen, die für eine Abrechnung der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Unterlagen , Daten und Informationen, insbesondere über Produzenten, Titel und Länge der Werbemusik etc. mitzuteilen.
Sofern filstalwelle aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehenden Verpflichtungen des Auftraggebers in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber filstalwelle von sämtlichen hieraus entstehenden Ansprüche freizustellen und der filstalwelle den diesbezüglich entstandenen Schaden zu ersetzen.
Darüber hinaus besteht ein unbedingte Mitwirkungspflicht des Auftraggebers (hinsichtlich Termingestaltung für notwendige Filmaufnahmen, inhaltliche Abstimmung und Korrekturschleifen) dahingehend, dass der Auftragnehmer seine aus dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen fristgerecht nachkommen kann. Vernachlässigt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflicht oder führen Gründe dazu, dass der Auftragnehmer nicht leisten kann, die er nicht zu verantworten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die sich aus dem Vertrag ergebende Vergütung zu fordern.
3. Sendezeiten
Werbespots werden in festen Einheiten eingeplant, andere Formen der Werbebeiträge können während der von filstalwelle angebotenen Sendezeiten nach billigem Ermessen von filstalwelle platziert werden. Eine Zusage für bestimmte Sendetage und Sendezeiten kann nur unter Vorbehalten kurzfristiger Programmänderung gegeben werden. filstalwelle ist zu kurzfristigen Programmänderungen befugt, wobei anstelle der vereinbarten Sendezeit eine möglichst gleichwertige Sendezeit zu wählen ist.Bestimmte Positionen in einem Werbeblock werden von filstalwelle nicht garantiert.
4. Urheberrechte
Sämtliche Urheberrechte an den von filstalwelle produzierten Beiträgen stehen filstalwelle zu. Sofern vom Auftraggeber Bild- und Tonmaterial zur Verfügung gestellt wird, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass keine diesbezüglichen fremden Urheberrechte verletzt werden. Im Falle der Verletzung gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber filstalwelle von allen hieraus resultierenden Ansprüchen frei und ersetzt filstalwelle den diesbezüglichen Schaden.
Sofern filstalwelle in einem Werbebeitrag Gegenstände und Materialien verwendet, an denen ein Urheberrecht oder ein gewerbliches Schutzrecht des Auftraggebers besteht, so räumt der Auftraggeber filstalwelle mit der Abnahme des Werbebeitrags ein uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich dieser Rechte bezogen auf den Werbebeitrag von filstalwelle ein.
5. Haftung und Mängel
Im Falle der Haftung von filstalwelle auf Schadensersatz gilt Folgendes:
a) Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der filstalwelle oder seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet filstalwelle auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Soweit unter a) nichts anderes bestimmt ist und soweit keine Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten vorliegen, ist die Haftung von filstalwelle auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Weiter gilt:
1.) Soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist die Haftung von filstalwelle auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
2.) Die Haftungsausschlüsse und – beschränkungen unter Ziff. 1. gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
3.) Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen unter Ziff. 1 und 2 gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit filstalwelle eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder einem Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.
4.) Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft filstalwelle nur, wenn filstalwelle das Beschaffungsrisiko ausdrücklich schriftlich übernommen hat.
5.) Soweit die Haftung von filstalwelle ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von filstalwelle.
6.) Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
7.) Mängelansprüche des Auftraggebers einschließlich der Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Falle des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht n den Fällen des § 238 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern nur des § 434 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch filstalwelle oder seine Erfüllungsgehilfen.
6. Preise, Vorkasse
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die aus der jeweils gültigen Preisliste ersichtlichen Preise von filstalwelle gültig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.
Der Auftraggeber ist zur Zahlung des Preises per Vorkasse vor Ausführung der vereinbarten Leistungen verpflichtet, es sei denn der Auftraggeber rechnet gegenüber filstalwelle mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen auf oder macht ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht geltend.
Solange der Auftraggeber nach Fälligkeit der Vergütung keine Zahlung an filstalwelle leistet, ist filstalwelle berechtigt die geschuldete Leistung zurückzuhalten. Im Falle eines vereinbarten Zeitblocks bezüglich der Ausstrahlung ist filstalwelle nicht verpflichtet solche Ausstrahlungen nachzuholen, die wegen eines berechtigten Zurückbehalts entfallen sind. Der entfallene Sendebeitrag bleibt in diesem Falle jedoch vergütungspflichtig.
7. Abnahme des Werbespots
Die Abnahme des fertigen Werbespots erfolgt, sofern nichts Anderes vereinbart ist, durch Genehmigung eines zur Einsichtnahme durch den Auftraggeber in das Internetportal „youtube“ eingestellten Spot. Sollte eine solche Abnahme durch den Auftraggeber nicht vor Ausstrahlung erfolgen, so gilt die Abnahme des Beitrags als erfolgt, wenn der Auftraggeber nach einem von filstalwelle mitgeteilten Ausstrahlungstermin und nach Ausstrahlung des Beitrags an diesem Termin nicht innerhalb einer Frist von 2 Tagen Einwände gegen den ausgestrahlten Werbespot erhebt.
8. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussklausel
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 73037 Göppingen.
3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand 73037 Göppingen oder nach Wahl von filstalwelle der Geschäftssitz des Kunden.
4. Ergänzungen und Nebenabsprachen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit anderer Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.