Kurznews: Region - Weitere Maßnahmen wegen Corona-Krise in Kraft gesetzt

Kurznews

Region - Weitere Maßnahmen wegen Corona-Krise in Kraft gesetzt

20.03.2020 21:16 Uhr

Information der Landesregierung:

Weitere Maßnahmen wegen Corona-Krise in Kraft gesetzt

Die Landesregierung hat am Freitag per Verordnung noch weitere Maßnahmen in Kraft gesetzt (Zu den bereits bestehenen vom 18. März 2020 - siehe unten).

Ab dem 21. März 2020 gilt zusätzlich:

- Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleibt aber weiterhin möglich

- Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben. Wir werden das streng kontrollieren, durchsetzen und sanktionieren. Natürlich können Familien oder Menschen, die zusammenleben, weiter gemeinsam auf die Straße

- Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg untersagt. Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz zum Arbeitsplatz, zum Wohnort zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie

- Frisöre müssen schließen


Ursprungsmeldung vom 18.03.2020:

Die Landesregierung hat eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft.

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen.

Es gelten unter andern folgende Regelungen:

Offen bleiben

- Einzehandel für Lebensmittel

- Wochenmärkte, Alkohol- und Lieferdienste

- Getränkemärkte

- Apotheken

- Sanitätshäuser

- Drogerien

- Tankstellen

- Banken und Sparkassen

- Poststellen

- Frisöre, Reinigungen, Waschsalons

- der Zeitungsverkauf

- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel

- Hofläden und Raiffeisenmärkte

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.


Gaststätten:

- Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt

- Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass

die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,

Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

- Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.


Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater

- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen

- Kinos

- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen

- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen

- Volkshochschulen und Jugendhäuser

- öffentliche Bibliotheken

- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen

- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen

- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte

- Öffentliche Spiel- und Bolzplätze


Veranstaltungen

- Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen

- Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften

- Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt


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