Kurznews: Landkreis GP - Impfung mit AstraZeneca nicht für alle unter 65 Jahren möglich

Kurznews

Landkreis GP - Impfung mit AstraZeneca nicht für alle unter 65 Jahren möglich

01.03.2021 16:47 Uhr

Impfung mit AstraZeneca nicht für alle unter 65 Jahren möglich

Die Corona-Impfverordnung sieht eine Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff nur für Personen unter 65 Jahren vor, die bestimmten Personengruppen angehören und deshalb aktuell impfberechtigt sind. Das Alter alleine berechtigt nicht zu einer Impfung.

Ab Dienstag 02.03.2021 startet im Kreisimpfzentrum (KIZ) Göppingen in der Werfthalle die Impfung mit AstraZeneca. Allerdings können hier nur Personen mit AstraZeneca geimpft werden, die nach der Corona-Impfverordnung aktuell impfberechtigt sind und zwischen 18 und 64 Jahren alt sind. Es wurden bereits Fälle bekannt, in denen ein Impftermin in dem Glauben gebucht wurde, alleine die Zugehörigkeit zu dieser Alterstgruppe berechtige zu einer Impfung. Diese Personen müssen jedoch vor Ort abgewiesen werden, sofern Sie nicht den nachfolgend in der Corona-Impfverordnung explizit und abschließend aufgezählten Berufsgruppen angehören.

Die folgenden Personengruppen sind für AstraZeneca (Stand heute 01.03.2021) impfberechtigt (Details zu der unten verkürzt aufgeführen Auflistung finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums unter “Information zur Corona-Impfung” auf der “Liste der aktuell impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg”):


Personen mit höchster Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung (§ 2 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 1):

- Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben
- Personen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind.
- Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben.
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind.
- Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Zusätzlich haben folgende Personen zwischen 18 und einschließlich 64 Jahren mit hoher Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung (§ 3 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 2 und 3):

- Personen mit bestimmten Erkrankungen (Details siehe Homepage Sozialministerium)
- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.
- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder bei der eine Erkrankung nach Nummer 6 oder 7 vorliegt. Die Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.
- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.
- Personen, die in Obdachlosenunterkünfte oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind.
- Personen, die in stationären Einrichtungen für Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung wohnen, gepflegt, beschäftigt oder betreut werden oder dort tätig sind.
- Personen, die im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfedienste oder Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte oder demente Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere in SARS-CoV-2-Testzentren, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt.
- Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
- Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
- Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
- Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen (Grund-, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, SBBZ, berufliche Schulen, Grundschulförderklassen sowie Schulkindergärten) mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personen tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind.
- Personen, die nicht einer der oben aufgeführten Personengruppen angehören und nicht zusätzlich in die Altersspanne von 18 bis 64 Jahren fallen, sind somit leider noch nicht impfberechtigt und dürfen aktuell nicht mit AstraZeneca geimpft werden.

Damit im Kreisimpfzentrum möglichst wenige Personen vor Ort abgewiesen werden müssen (dies ist bei fehlender Impfberechtigung verbindlich vom Sozialministerium vorgeschrieben), bittet das Landratsamt alle Personen ohne Impfberechtigung, die irrtümlicherweise gebuchten Termine wieder für Personen freizugeben, die aktuell schon impfberechtigt sind. Dazu muss unter www.impfterminservice.de das KIZ Göppingen ausgewählt werden und auf der Seite oben rechts das Fenster “Buchung verwalten” angeklickt werden. Nach Eingabe des Vermittlungscodes sollte das Feld “TERMIN ABSAGEN” angeklickt werden. Die Termine können, sollte eine Online-Absage nicht möglich sein, auch unter der Telefonnummer 116117 storniert werden.

“Mit Ihrer Mithilfe können wir so schnell wie möglich impfwillige Personen in unserem Landkreis impfen, woran uns allen gelegen sein sollte”; so Dr. David Bertsch, Leiter des Organisationsteams Kreisimpfzentrum in Göppingen.

Impfberechtigte Personen der Stufen 2 und 3 (entsprechend der Eingruppierung der Ständigen Impfkommission) ab 65 Jahren können derzeit aufgrund ihres Alters keinen AstraZeneca-Impfstoff erhalten. Auch wenn in den Medien schon von einer Freigabe auch für Personen über 64 Jahren gesprochen wird, ist dies Stand heute noch nicht der Fall.
Für eine Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer sind diese Personen (Stand 01.03.2021) noch auch noch nicht berechtigt, da hier zunächst weiterhin die besonders vulnerable Gruppe der über 80-jährigen geimpft werden soll.

Weitere Informationen zur Corona-Impfung gibt es auf der Homepage des Landkreises sowie unter www.116117.de.



(Quelle: Landratsamt Göppingen)

 

Mehr zum Thema:

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