Kurznews: Ebersbach - Erlöschen der Gaststättenerlaubnis in der Corona-Pandemie

Kurznews

Ebersbach - Erlöschen der Gaststättenerlaubnis in der Corona-Pandemie

31.03.2021 15:04 Uhr

Erlöschen der Gaststättenerlaubnis in der Corona-Pandemie
Pragmatische Lösung für Ebersbacher Gastwirte

Aufgrund der Regelungen nach der Corona-Verordnung kam es vergangenes Jahr zu pandemiebedingten Schließungen in der Gastronomiebranche, die sich dieses Jahr leider fortgesetzt haben. Grundsätzlich erlischt die Gaststättenerlaubnis nach dem Wortlaut des § 8 des Gaststättengesetzes, wenn der Inhaber den Betrieb ein Jahr lang nicht ausgeübt hat, der Betrieb also durchgehend geschlossen war. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Stadt Ebersbach an der Fils folgt der Regelung des Landratsamtes Göppingen und geht ebenfalls davon aus, dass die überwiegende Mehrheit der Gaststättenbetriebe im Stadtgebiet nicht länger als ein Jahr ihren Betrieb eingestellt und von den Öffnungsmöglichkeiten vergangenen Sommer sowie von der Möglichkeit Abhol- und/ oder Lieferdienste zu betreiben Gebrauch gemacht hat. Sollte es dennoch im Einzelfall Betriebe geben, die ein Jahr lang dauerhaft Ihren Betrieb geschlossen und nicht etwa die Zeit für vorbereitende oder organisatorische Tätigkeiten ihres Gaststättenbetriebs genutzt haben, so kann die Fristverlängerung unbürokratisch und formlos beim Ordnungsamt der Stadt Ebersbach schriftlich, telefonisch oder per E-Mail  (ordnungsamt@stadt.ebersbach.de) beantragt werden.

(Quelle: Stadt Ebersbach)


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