28.05.2021 13:14 Uhr
Wie das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg mitteilte, bleiben Shisha-Bars nach § 15 Absatz 1 Nr. 12 Corona-Verordnung weiterhin inzidenzunabhängig, wegen der starken und nicht mehr vertretbaren Aerosolbelastung beim Rauchen, geschlossen. Der Betrieb von Shisha- und Raucherlokalen ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 14 Corona-Verordnung des Landes untersagt.
Die CoronaVO schließt die Änderung bestehender Betriebskonzepte nicht aus. Wenn eine bisherige Shisha- und Raucherbar ihr Konzept, beispielsweise in eine reine Schankwirtschaft, ändert, darf sie öffnen.
(Quelle & Bild: Stadt Göppingen)
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