Kurznews: Landkreis GP - Schulen: Präsenzunterricht nach den Weihnachtsferien geplant

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Landkreis GP - Schulen: Präsenzunterricht nach den Weihnachtsferien geplant

05.01.2022 16:10 Uhr

Nach den Ferien soll am Montag in den Schulen auch im Landkreis Göppingen
wieder Präsenzunterricht stattfinden. Am 10. Januar wird die
Corona-Verordnung des Landes entsprechend angepasst. „Wir antworten mit
unseren Maßnahmen auf die Omikron-Variante, und gleichzeitig geben wir den
Schulen mit den Regelungen die gewünschte Flexibilität, um auf das
Infektionsgeschehen zu reagieren. Damit sind diese gerüstet für den Start am
Montag“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper und fügt an: „Ich bitte
zudem darum, dass sich alle noch einmal testen lassen, bevor am Montag die
Rückkehr an die Schulen ansteht. Genauso appelliere ich, sich impfen und
boostern zu lassen. Mit der Auffrischung ist man auch besser gegen Omikron
geschützt.“ Die Schulleitungen sollen vor Ort auf die aktuelle Situation
reagieren können und erhalten Entscheidungsspielräume, wenn der
Präsenzunterricht nicht mehr vollständig gewährleistet werden kann. Dann
können vorübergehend für einzelne Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder
auch die gesamte Schule zu Fernunterricht oder Hybridunterricht gewechselt
werden.

| Welche Schülerinnen und Schüler sollten dennoch in Präsenz unterrichtet
werden?
Manche Schülerinnen und Schüler sind in besonderer Weise darauf angewiesen,
Unterricht in Präsenz zu erhalten. Soweit es die verfügbaren Ressourcen
zulassen, soll für diese Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht
angeboten werden. Dies betrifft die Schülerinnen und Schüler
- der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und
Gemeinschaftsschule sowie der Sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen, die im Schuljahr
2021/22 die Abschlussprüfung ablegen,
- der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemeinbildenden Gymnasiums, des
beruflichen Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule und des Sonderpädagogischen
Bildungs- und Beratungszentrums mit dem Bildungsgang Gymnasium,
- der Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen sowie
- der Schulen in Heimen sowie Sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentren.



| Notbetreuung
Soweit der Unterricht nicht in Präsenz stattfindet, bedarf es wieder der
Einrichtung einer Notbetreuung. Der wesentliche Unterschied zu früheren
Regelungen sind die vorgegebenen Nachweispflichten.
Eine Die Notbetreuung wird eingerichtet für Schülerinnen und Schüler
- der Grundschulen,
- der Grundschulförderklassen,
- der Schulkindergärten
- der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen
- aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentren.

Eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können Kinder,
- deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit
unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und
hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
- deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls
erforderlich ist,
- die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen
sind.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, mit der
- die berufliche Tätigkeit,
- die Unabkömmlichkeit von dieser Tätigkeit,
- sowie deren Zeiträume
nachgewiesen werden.
Selbständige oder freiberuflich Tätige legen an Stelle der
Arbeitgeberbescheinigung eine entsprechende Versicherung, also eine
„Eigenbescheinigung“ vor, die inhaltlich der Arbeitgeberbescheinigung
entspricht. Ist eine Person alleinerziehend, muss nur sie den Nachweis über
ihre berufliche Tätigkeit, das Studium oder den Schulbesuch erbringen.

|Testangebot und Testpflicht
In der Woche nach den Ferien soll täglich ein Antigen-Schnelltest
durchgeführt werden. Schulen, die ein PCR-Pooltest etabliert haben, sollen
an einem zusätzlichen Tag in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien die
Nutzung eines Schnelltests anbieten. Bisher waren immunisierte Personen von
der Testpflicht ausgenommen. Nach den Weihnachtsferien gilt diese Ausnahme
nur noch
- für Personen mit einer Auffrischungsimpfung, der sog. „Booster-Impfung“
sowie
- für Genesene, die mindestens eine Impfung erhalten haben.


| Weitere Informationen zum Schulstart nach den Ferien hält das
Kultusministerium auf seine Webseite bereit:
https://km-bw.de/schulbetrieb-nach-weihnachtsferien

(Quelle: Landesregierung Baden-Württemberg)


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