16.03.2022 18:17 Uhr
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis 31.12.2022 verlängert
Das Bundeskabinett hat den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Verordnung zur Verlängerung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Damit übernehmen die Jobcenter weiterhin die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und führen die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durch.
Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung ist Inhalt der „Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“. Auch nach dem 31. März 2022 findet demnach nur eine eingeschränkte Vermögensprüfung statt. Die Kosten der Unterkunft werden im Regelfall weiterhin in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Die Sonderregelungen zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung gelten seit dem 1. März 2020 und geben den Menschen die Garantie, dass das Existenzminium gesichert wird, sie ihr gewohntes Umfeld nicht verlassen müssen und auch die Alterssicherung erhalten bleibt.
Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022 verlängert
Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. Zur Gesetzesänderung gehört der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit. Die Änderung wird noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Die Leiharbeit sowie die hälftige Erstattung der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sind von der Verlängerung der Sonderregelungen ab April dagegen ausgenommen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden jedoch bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
(Quelle: Agentur für Arbeit Göppingen)
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