24.06.2026 15:27 Uhr
Aufgrund der geringen Niederschläge im Frühjahr sowie ausbleibendem bzw. zu wenig Regen im Mai und Juni und sehr hoher Temperaturen, vor allem in den letzten Tagen, führen die meisten Gewässer im Landkreis Göppingen nur noch wenig bis gar kein Wasser.
Daran änderten auch die Niederschläge Anfang Juni wenig.
Der gefallene Niederschlag wurde vorwiegend vom Boden und vom Bewuchs aufgenommen. In den Gewässern führten diese Niederschläge nicht zur Entspannung. Da auch mittelfristig keine grundlegende Wetteränderung und insbesondere keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen zu erwarten ist, erlässt das Landratsamt Göppingen eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs, um das Ökosystem Oberflächengewässer zu schützen. Damit wird der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen sowie die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau (sogenannter Gemeingebrauch) untersagt.
Nach dem Wassergesetz kann Wasser bei normalen Wasserständen im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei aus einem oberirdischen Gewässer entnommen werden. Dies gilt jedoch nur, solange noch genügend Restwassermenge im Gewässer verbleibt. Dies ist in der derzeitigen Situation und auch mit Ausblick auf die kommenden Wochen nicht der Fall. Es besteht die Gefahr, dass bei Niedrigwasser die Gewässergüte und die Gewässerqualität erheblich beeinträchtigt werden.
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass Kläranlagen auch während Trockenphasen kontinuierlich gereinigtes Abwasser in die Gewässer einleiten. Bei Niedrigwasser ist das natürliche Wasserdargebot im Gewässer häufig so gering, dass die Verdünnung dieser Einleitungen deutlich eingeschränkt ist. Der Anteil gereinigten Abwassers am Gewässerabfluss kann dadurch erheblich zunehmen. Damit können auch nach der Abwasserreinigung verbleibende Restbelastungen, insbesondere hygienisch relevante Belastungen wie coliforme Keime, stärker ins Gewicht fallen.
Die Einschränkung des Gemeingebrauchs hat deshalb auch eine vorsorgende Funktion. Sie soll verhindern, dass Gewässerwasser in einer ausgeprägten Niedrigwassersituation für Nutzungen verwendet wird, bei denen Menschen unmittelbar mit dem Wasser in Kontakt kommen oder bei denen das Wasser auf Lebensmittel aufgebracht wird, die später verzehrt werden. Dies betrifft insbesondere das Baden, das Schöpfen sowie die Verwendung zur Bewässerung von Gemüse, Salat, Beeren oder sonstigen roh zu verzehrenden Früchten.
Die Allgemeinverfügung dient damit nicht erst der Reaktion auf bereits eingetretene Schäden, sondern soll zusätzliche Belastungen und vermeidbare hygienische Risiken in einer ohnehin angespannten Gewässersituation frühzeitig vermeiden.
Grundsätzlich muss für alle Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern, die nicht unter den Gemeingebrauch fallen, bei der unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Zulassung beantragt werden. Vorhandene wasserrechtliche Zulassungen für die Entnahme bleiben von der jetzt erlassenen Allgemeinverfügung unberührt. In den allermeisten Fällen sind dort bereits Einschränkungen für den Niedrigwasserfall festgelegt, die es zu beachten gilt. Unabhängig hiervon sind die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer aufgrund der gegenwärtigen Situation dazu aufgerufen, die Entnahme eigenverantwortlich auf das absolut Notwendige zu beschränken.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung bis zum 30.09.2026.
Weitere Informationen zu Niedrigwasser und Wassermangel im Land bietet das Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg (NIZ).
(Quelle: Landratsamt Göppingen, Bilder: Markus Müller)
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